Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Vereinigte Füllkörper-Fabriken GmbH + Co KG bei Verträgen mit Kaufleuten

 

Vorbemerkung

Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Geschäftsbedingungen, die auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung gelten.

Widersprechende Geschäftsbedingungen werden von uns nicht anerkannt, auch wenn kein ausdrücklicher förmlicher Widerspruch unsererseits gegen die Geltung anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen erhoben wird.

Wir bezeichnen uns im Folgenden auch als „Lieferer“, den Vertragspartner als „Besteller“.

 

Information für Verbraucher nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):

Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

 

1.) Angebot, Gewichte, Füllmenge

Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie Berechnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie im Angebot selbst nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Für Bruch- und Füllreserve hat der Besteller einen entsprechenden Sicherheitszuschlag vorzusehen. Der Lieferer übernimmt keine Haftung für die Übereinstimmung von bestellter Füllmenge und Volumengröße der vorgesehenen Anlage sowie für Bruch- und Füllverluste.

Bestellmengen und alle Angaben hierzu verstehen sich stets gemäß unserem Datenblatt TB01-D in seiner jeweils aktuellsten Fassung, die bei uns per Post, Telefax oder Email abgerufen werden kann.

Wir behalten uns an Angeboten, den beigegebenen Unterlagen, Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Berechnungen und ähnlichen Informationen auch in elektronischer Form, Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

2.) Vertragsabschluß

Der Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Die mit dieser Bestätigung festgelegten Beschaffenheiten bestimmen die Eigenschaften der Leistung abschließend. Erklärungen des Lieferers im Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantieübernahme.

 

3.) Preise und Zahlung

Wenn nichts anderes vermerkt ist, hält der Lieferer sich an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgeblich für die verbindliche Preisfestlegung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers, sofern die der Auftragsbestätigung zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Lieferers verstehen sich ab Werk in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Nicht enthalten in den Preisen sind Verpackung, Versicherung und sonstige Versandkosten, die zusätzlich in Rechnung gestellt werden. VFF behält sich vor, die vereinbarte Leistung per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen.

Mangels besonderer Bestimmung sind die Rechnungen des Lieferers 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist der Lieferer berechtigt, auf ausstehende Zahlungen Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen und seine Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung ist der Besteller nur mit rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Gegenansprüchen berechtigt.

Sofern zwischen Vertragsabschluß und letzter ( Teil )Lieferung mehr als 12 Monate vergehen und in dieser Zeit wesentliche Lohn- oder Materialpreiserhöhungen eintreten, ist der Lieferer berechtigt, für jeden Prozentpunkt der Erhöhung der Lohn- oder Material- oder Energiekosten den Preis um 0,5 % Punkte zu erhöhen.

Ist bei Verträgen mit ausländischen Bestellern die Zahlung in einer anderen Währung als dem Euro vereinbart, so ist bei Kursverfall der Fremdwährung der Lieferer berechtigt, für die Zeit vom Vertragsabschluß bis zum Zeitpunkt der Zahlung eingetretenen Wertminderungen Wertausgleich zu verlangen.

Hierneben hat der Lieferer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag unbeschadet des Rechts, Schadenersatz zu verlangen, sofern der Besteller innerhalb einer angemessenen Frist nicht zahlt, Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert oder die Zahlung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt oder besondere Umstände, insbesondere nachhaltige Vermögensverschlechterung des Bestellers, vorliegen, die den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

 

4. ) Lieferfristen, Leistungspflichten

Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, insbesondere die Beibringung etwaiger Bescheinigungen, Genehmigungen, notwendiger Unterlagen wie Zeichnungen etc sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, erfüllt hat. Andernfalls verlängert eine vereinbarte Lieferzeit bzw. -frist sich angemessen entsprechend, außer der Lieferer hat die Verzögerung zu vertreten.

Die Einhaltung einer Lieferzeit- bzw. frist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald möglich dem Besteller mit.

Höhere Gewalt befreit den Lieferer von seiner Lieferverpflichtung für die Dauer ihres Vorliegens. Höhere Gewalt ist gegeben, wenn die Verhinderung auf einem Ereignis beruht, das auch durch äußerste Sorgfalt vom Lieferer nicht vorhergesehen und verhütet werden kann. Der Besteller ist auf Grundlage der vorbezeichneten Ereignisse weder zum Rücktritt vom Vertrage noch zum Schadenersatz berechtigt.

Hat der Liefergegenstand bis zum Ablauf einer vereinbarten Lieferfrist das Werk oder Lager des Lieferers verlassen oder ist die Versandbereitschaft durch den Lieferer gemeldet, ist die Lieferfrist eingehalten. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist außer für die Fälle berechtigter Abnahmeverweigerung der Abnahmetermin maßgeblich, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft durch den Lieferer.

Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten binnen einem Monat nach Meldung der Versand- oder Abnahmebereitschaft berechnet.

Der Lieferer haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung gemäß Ziffer 7.c. dieser Bedingungen. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt bleibt unberührt.

Im Verzugsfall haftet der Lieferer auf Schadenersatz beschränkt auf 0,5 % für jede volle Woche der Verspätung, im Ganzen aber höchstens 10 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der verzugsbedingt nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind auch nach Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Frist zur Leistung ausgeschlossen. Im übrigen gilt Ziffer 7.c. für die Haftung des Lieferers.

 

5.) Gefahrübergang, Abnahme

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand das Werk oder das Lager verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen wie z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme aufgrund von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- oder Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.

 

6.) Eigentumsvorbehalt

a) Der Liefergegenstand verbleibt im Eigentum von VFF als Auftragnehmer, bis sämtliche dem Auftragnehmer gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche erfüllt sind. Bei Pflichtverletzungen durch den Besteller, insbesondere, wenn dieser in Zahlungsverzug gerät, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstands vom Besteller zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass es hierfür einer Fristsetzung durch den Auftragnehmer bedürfte. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Auftragnehmers liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, diese wurde als solche ausdrücklich erklärt.

b) Der Besteller darf den Liefergegenstand verarbeiten, mit anderen Gegenständen vermischen oder verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands wird im Folgenden übergreifend als "Verarbeitung" bezeichnet. Ebenso wird in Bezug auf den Liefergegenstand übergreifend der Begriff "verarbeitet" verwendet. Die Verarbeitung des Liefergegenstands durch den Besteller erfolgt ausschließlich für den Auftragnehmer. Der verarbeitete Liefergegenstand wird als "neue Ware" bezeichnet. Die neue Ware wird vom Besteller für den Auftragnehmer verwahrt. Im Rahmen des Verwahrungsverhältnisses hat der Besteller mindestens die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren.

c) Falls der Besteller den Liefergegenstand mit anderen Gegenständen verarbeitet, die sich nicht im Eigentum des Auftragnehmers befinden, gilt folgendes: Dem Auftragnehmer steht Miteigentum an der neuen Ware, die durch die Verarbeitung entstanden ist, in Höhe des Anteils zu, wie er sich aus dem Wertverhältnis des verarbeitete Liefergegenstand zum Wert der übrigen verarbeiteten, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenstände, zum Zeitpunkt der Verarbeitung darstellt. Der Besteller und der Auftragnehmer sind sich einig, dass der Besteller dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Werts des verarbeiteten Liefergegenstands zu den anderen verarbeiteten Waren einräumt. Für die Bestimmung des Wertverhältnisses ist der Zeitpunkt der Verarbeitung maßgeblich.

d) Der Besteller tritt bereits jetzt dem Auftragnehmer sicherheitshalber sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstands ab, die der Besteller gegenüber seinem Erwerber aus der Veräußerung des Liefergegenstands ab. Diese Abtretung umfasst auch sämtliche Nebenrechte, die der Besteller gegenüber seinem Abnehmer im Rahmen der Veräußerung des Liefergegenstands erwirbt. Besonderer weiterer Erklärungen bedarf es nicht. Die Sicherungsabtretung erfasst auch etwaige Saldoforderungen. Diese Abtretung ist aber beschränkt auf die Höhe des Betrags, den der Auftragnehmer dem Besteller für den Liefergegenstand in Rechnung gestellt hat. Der an den Auftragnehmer vom Besteller abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu erfüllen.

e) Falls der Besteller den Liefergegenstand oder die neue Ware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbindet, tritt er seine Vergütungsforderung, die für die Verbindung zusteht, einschließlich aller Nebenrechte an den Auftragnehmer sicherungshalber ab, und zwar ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedürfte. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Wertverhältnisses des Liefergegenstandes bzw. der neuen Ware zu den übrigen verbundenen Waren. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Verbindung erfolgt.

f) Der Besteller ist grundsätzlich, aber bis auf Widerruf, zur Einziehung der in diesem Abs. 6) [verlängerter Eigentumsvorbehalt] abgetretenen Forderungen berechtigt. Besteller ist verpflichtet, auf abgetretene Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung des Auftragnehmers unverzüglich an diesen weiterzuleiten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt ist in oder es begründete Anhaltspunkte für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers gibt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter Einhaltung einer angemessenen Frist nach vorheriger Androhung die Sicherungsabtretung offen zu legen und die abgetretenen Forderungen seinerseits zu verwerten, ebenso, vom Besteller die Offenlegung der Sicherungsabtretung gegenüber seinen Bestellern zu verlangen.

g) Der Besteller hat dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Bestellern des Bestellers erforderlichen Auskünfte unverzüglich und vollständig zu erteilen und erforderliche Unterlagen auszuhändigen, insbesondere Verträge, Lieferscheine sowie Bürgschaften und Kreditversicherungsunterlagen. Der Auftragnehmer wird von diesem Recht nur im Falle eines berechtigten Interesses Gebrauch machen. Ein berechtigtes Interesse des Auftragnehmers liegt in der Regel dann vor, wenn der Auftragnehmer die Rechte gemäß vorstehenden Abschnitts (6) innehat.

h) Der Besteller darf den Liefergegenstand bzw. die neue Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern. Dieses Recht steht unter der Bedingung, dass die Zahlung des Gegenwerts des Liefergegenstands an den Besteller erfolgt. Der Besteller ist verpflichtet, mit seinem Abnehmer zu vereinbaren, dass dieser erst mit der Zahlung Eigentum erwirbt. Solange der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers besteht, ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Liefergegenstandes oder der neuen Ware untersagt. Im Falle von Eingriffen Dritter, insbesondere Pfändungen, beschlagnahmen oder jeglicher sonstiger Verfügung, von denen der Liefergegenstand oder die neue Ware betroffen ist, hat der Besteller den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren.

i) Der Besteller ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Freigabe eines entsprechenden Teils der Sicherungsrechte zu verlangen, sobald deren realisierbarer Wert die Höhe aller gesicherten Ansprüche des Auftragnehmers um mehr als 10 % übersteigt. Dem Auftragnehmer steht bei der Wahl der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten Wahlfreiheit zu.

 

7. Mängelansprüche

a) Sachmängel

Der Lieferer nimmt nach seiner Wahl Mängelbeseitigung oder Neulieferung vor. Will der Besteller Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

Entscheidet sich VFF dafür, Gewähr durch Ersatzlieferung zu leisten, hat die Neulieferung innerhalb einer angemessenen Frist nach Anzeige des Mangels durch den Besteller zu erfolgen. Die angemessene Dauer einer solchen Frist bestimmt sich nach dem erforderlichen Aufwand für die Herstellung oder Beschaffung der ersatzweise zu liefernden Waren. In jedem Fall ist aber eine Frist von 4 Monaten ab Mängelanzeige durch den Besteller für die Durchführung der Ersatzlieferung als angemessen anzusehen. Erst, wenn VFF eine Überschreitung der angemessenen Frist für die Erbringung der Ersatzlieferung zu vertreten hat, gilt die Nacherfüllung als gescheitert.

Der Lieferer trägt im Nacherfüllungsfall die Kosten des üblichen Transports zur See und / oder über Land, sofern ihm hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung erwächst.

Geringfügige Mängel, die weder den Wert noch die Tauglichkeit der Verwendbarkeit des Liefergegenstandes zum vertraglich vorausgesetzten Zweck wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ausgeschlossen. Weitere Ansprüche des Bestellers bestimmen sich nach den Regelungen über die Haftung für Schadenersatz gemäß der Klausel mit der Überschrift „Haftung“ (nachfolgend Buchstabe c)

b) Rechtsmängel

Sofern Lieferung und Benutzung des Lieferergegenstandes zur Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte im Inland führen, die der Lieferer zu vertreten hat, wird er auf seine Kosten dem Besteller das Recht zum Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise so verändern, dass Schutzrechtsverletzungen nicht mehr bestehen. Sofern dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich ist, sondern unverhältnismäßige Kosten verursacht, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Die Verpflichtungen wegen Rechtsmängeln bestehen gegenüber dem Lieferer nur, sofern

- der Besteller ihn unverzüglich von etwa geltendgemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen vollumfänglich unterrichtet,

- der Besteller ihn bei der Abwehr etwa geltendgemachter Ansprüche unterstützt. Dies umfasst eine umfassende, dauerhaften Information über den Fortgang eines etwaigen Verfahrens einschließlich eines Gerichtsverfahrens. Zu diesem Zweck hat der Besteller dem Lieferer oder von diesem bestimmten Beratern Einsicht in sämtlichen Schriftverkehr nebst Anlagen sowie seine eigenen Geschäftsunterlagen, sofern für die Schutz- oder Urheberrechtsverletzung von Bedeutung, zu verschaffen. Im Zweifel gilt, dass Geschäftsunterlagen vorzulegen sind. Der Lieferer verpflichtet sich wiederum, gewonnene Kenntnisse nur zum Zwecke der Abwehr von Ansprüchen aus Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen zu verwenden. Im übrigen ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer ggf. die Durchführung von Änderungen am Liefergegenstand zur Vermeidung bzw. Beseitigung der Schutzrechtsverletzung gemäß dem vorstehenden Abschnitt zu ermöglichen,

- dem Lieferer Abwehrmaßnahmen einschließlich des Abschlusses von Vergleichen vorbehalten bleiben, gleich ob gerichtlich oder außergerichtlich.

c) Haftung

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer gleich, aus welchem Rechtsgrund, immer nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder wenn deren Abwesenheit garantiert wurde, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden, haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und leichter Fahrlässigkeit. Der Lieferer haftet aber immer nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

8. Verjährung

Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren binnen 12 Monaten ab erfolgter Lieferung bzw. bei einem Werkvertrag ab Abnahme. Für Schadenersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

9. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Verbindlichkeit

Für die vertraglichen Beziehungen zum Besteller gilt deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens über Verträge betreffend den internationalen Handelskauf (CISG) ist ausgeschlossen.

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Geschäftssitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist berechtigt, den Besteller an einem für dessen Hauptsitz oder seine Niederlassung zuständigen Gerichtssitz zu verklagen.

Diese AGB sind in deutscher und englischer Sprache abgefasst. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Hauptvertrag ist die deutsche Fassung der AGB in jedem Fall verbindlich.

Sollten eine oder mehrere der oben genannten Bestimmung(en) ungültig sein oder werden, so gelten die übrigen Bestimmungen unbeschadet davon. Anstelle der ungültigen Bestimmung(en) treten Bestimmung(en), die der ungültigen Regelung nach Ihrem wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahe kommen.

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